Das Eichgesetz schreibt vor, dass Warmwasserzähler alle fünf Jahre und Kaltwasserzähler alle sechs Jahre geeicht werden müssen – in der Regel geschieht dies nach Ablauf der Eichperiode durch Tausch des Altgerätes gegen einen neuen Zähler.
Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer verantwortlich.
Das Jahr der Eichung lässt sich über die Klebemarke auf dem Wasserzähler erkennen. Bei neueren Messgeräten, die gemäß den Vorschriften der europäischen Messgeräterichtlinie 2004/22/EG (MID) in Verkehr gebracht werden, ersetzt ein CE M Zeichen die nationale Eichmarke. Dieses ist auf dem Gehäuse aufgedruckt.
Der Buchstabe „M“ steht dabei für Metrologie, die rechts daneben abgedruckte Zahl innerhalb des schwarzen Kastens (z. B. „16“) für das Jahr der letzten Eichung. Auch für diese Messgeräte gelten ohne Einschränkung die oben genannten Eichgültigkeitsdauern.